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Seit 01.10.2005 fördert die Stadt Lüneburg Anlagentechniken zur Nutzung von Solarwärme und Solarstrom sowie Erdwärme. Förderprogramm der Stadt Lüneburg zur Nutzung regenerativer Energien Förderrichtlinie 1. Zuwendungszweck Ziel der Förderung: Die Stadt Lüneburg hat es sich zum Ziel gesetzt, entsprechend den weltweiten Maßnahmen zum Schutz des Klimas, zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beizutragen. Die CO2-Emissionen sind vor allem auf die Verbrennung fossiler Energieträger zurückzuführen. Alternativ können in vielen Bereichen regenerative Energien CO2 - frei oder - neutral zur Energieversorgung beitragen. Die Stadt Lüneburg fördert deshalb den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien, insbesondere Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und Photovoltaikanlagen, sowie andere erneuerbare innovative Energien. Sie verfolgt damit auch das Ziel, ihren Ruf als "umweltfreundliche Stadt" zu festigen. 2. Förderungsfähige Maßnahmen Gegenstand und Höhe der Förderung: Solarkollektoranlagen Solaranlagen zur Brauchwasserbereitung werden in Form von Festbeträgen pro Quadratmeter effektiver Kollektorfläche gefördert. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen mit nicht evakuierten Kollektoren 70,-- € / qm bei einer aktiven Absorberflächen von mindestens 3 qm, bei Anlagen mit evakuierten ( Vakuum- ) Kollektoren 100,-- € / qm bei einer aktiven Absorberflächen von mindestens 2 qm. Fördergrenzen: Für die Förderung von Solaranlagen zur Brauchwasserbereitung gelten die folgenden Obergrenzen pro Anlage: Einfamilienhaus: 500,-- € Zweifamilienhaus: 750,-- € Mehrfamilienhaus: 400,-- € je Wohneinheit, maximal 1.250,-- € Photovoltaikanlagen Solaranlagen zur Erzeugung elektrischer Energie werden in Form von Festbeträgen pro Kilowatt installierter Leistung gefördert. Der Zuschuss beträgt 100,-- € je 0,2 Kilowatt installierter Leistung bei mindestens 1 Kilowatt installierter Leistung. Für die Förderung von Solaranlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gilt eine Obergrenze von 3000,-- € je Anlage. Voraussetzungen für die Förderung Anlagen, die gefördert werden, müssen im Gebiet der Stadt Lüneburg errichtet werden. Die Bewilligung der Zuwendung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften möglicherweise erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, Betriebsgenehmigung). Soweit zur Durchführung des Vorhabens öffentliche Genehmigungen vorgeschrieben sind, sind diese vor Bewilligung der Förderung vorzulegen. Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Stadt Lüneburg behält sich vor, Anlagen oder Teile von Anlagen nicht zu fördern, wenn aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der geplanten Konstruktion oder Dimensionierung nur eine schlechte Ausnutzung der regenerativen Energien zu erwarten ist. Ferner kann eine Förderung abgelehnt werden, wenn das Verhältnis von Kosten zu Nutzen der Anlage außergewöhnlich abweicht. Fertigstellung und Funktionstüchtigkeit der Anlage ist durch den Antragsteller und den Eigentümer in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen und für die Auszahlung der Zuschüsse mit der Schlussrechnung bei der Stadt Lüneburg einzureichen. Erdwärme Die Stadt Lüneburg fördert Anlagen, die Erdwärme nutzen. Einfamilienhaus bis zu 500,-- € Zweifamilienhaus bis zu 750,-- € Mehrfamilienhaus bis zu 400,-- € je Wohneinheit , max. 1.250,-- € Bürogebäude bis zu 1.250,-- € Sonstige Maßnahmen n dieser Richtlinie nicht aufgeführte Maßnahmen können im Einzelfall förderungsfähig sein, wenn sie dem Ziel dieses Förderprogramms dienen. Der Förderhöchstbetrag liegt bei 1.000,-- €. Über die entsprechenden Anträge entscheidet der Oberbürgermeister. 3. Verfahren Prüfungsrecht: Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Die Anlagen können durch die Stadt Lüneburg oder deren Bevollmächtigte auf Funktionsfähigkeit und Qualität geprüft werden. Anspruch auf Förderung: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge der Fertigstellung der beantragten Maßnahmen. Überschreiten die beantragten Fördersummen die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die Stadt über Priorität nach Maßgabe des Förderziels. Förderungsausschluss: Die Förderung beschränkt sich auf Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Förderantrages bei der Stadt noch nicht begonnen wurden. Als Zeitpunkt des Beginns gilt das Datum der Auftragserteilung. Es werden nur fabrikneue Anlagen gefördert. Kumulation mit anderen Förderprogrammen: Stehen für die zu fördernden Vorhaben Fördermittel aus anderen Programmen des Bundes oder des Landes oder anderer Institutionen zur Verfügung, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Fördermittel der Stadt Lüneburg dürfen zusätzlich zu diesen Fördermitteln in Anspruch genommen werden, sofern Vorschriften der anderen Zuschussgeber dem nicht entgegenstehen. Die Gesamtförderung durch Zuschüsse darf eine Höhe von 49 % der Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Beantragung sowie die Inanspruchnahme anderer Fördermittel ist verbindlich anzuzeigen. Antragstellung und Bewilligung: Solarkollektoranlagen Antragsberechtigt sind in der Handwerksrolle eingetragene Fachbetriebe, die über die fachliche Qualifikation zur Installation von thermischen Solaranlagen verfügen. Der Nachweis der Qualifikation ist auf Anfrage der Stadt Lüneburg zu belegen. Photovoltaikanlagen Antragsberechtigt sind Fachbetriebe, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und die Module für die Anlage aus der EU beziehen. Der Fachbetrieb muss über die fachliche Qualifikation zur Installation von photovoltaischen Solaranlagen verfügen. Der Nachweis der Qualifikation ist auf Anfrage der Stadt Lüneburg zu belegen. Die Förderung kann bei der Stadt Lüneburg Bereich Umweltschutz Am Ochsenmarkt 21335 Lüneburg formlos beantragt werden. Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
Die Förderung gilt erst nach Zugang eine schriftlichen Bescheides als gewährt. Die Anlage muss innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Förderbescheides in Betrieb genommen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden. Rückerstattung von Fördermitteln: Die Stadt Lüneburg behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke, als die bewilligten verwendet werden oder wenn geförderte Maßnahmen die angestrebte Wirkung nicht erreichen bzw. innerhalb eines Zeitraumes von weniger als fünf Jahren rückgängig gemacht oder so verändert werden, dass sie die angestrebte Wirkung nicht mehr erreichen. Inkrafttreten: Diese Förderrichtlinie tritt am 01.10.2005 in Kraft. |


