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Erneuerbare Energien Gesetz
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Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) regelt die Abnahme und die Vergütung von ausschließlich aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenem Strom durch Versorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Stromversorgung betreiben (Netzbetreiber).Netzbetreiber sind nach dem EEG verpflichtet, Strom aus Erneuerbare Energien abzunehmen und nach §§ 6 bis 12 zu vergüten. Das Gesetz bezweckt eine nachhaltige Energieversorgung für Klima-, Natur- und Umweltschutz. Es will zudem einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Rohstoffe leisten. Daneben soll das EEG die technologische Weiterentwicklung fördern. Unser Tätigkeitsschwerpunkt als Ingenieurbüro für bau + energiekonzepte liegt im Gebäudebereich. Daher halten wir es auch für sinnvoll, Ihnen nur den in diesem Zusammnehang üblichen technischen Einsatz von erneuerbaren Energien und des dazugehörigen Förderanspruchs über das EEG näher zu erläutern. Sonnenstrom-Vergütung (§ 11) Das vom Deutschen Bundestag am 27.11.2003 verabschiedete Photovoltaik-Vorschaltgesetz zum EEG trat bereits am 1.1.2004 in Kraft. Die Solarstromvergütung ist geregelt wie folgt: Die Grundvergütung für freistehende Anlagen beträgt 45,7 Cent/kWh. Solarstrom aus Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden wird bis zu einer Anlagengröße von 30 kW mit 57,4 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Anlagen zwischen 30 kW und 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 30 kW liegt, je Kilowattstunde 54,6 Cent. Anlagen über 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 100 kW liegt, je Kilowattstunde 54 Cent. (Beispiel: bei einer 150 kW-Anlage wird 20% des Stroms mit 57,4 Cent je kWh; 46,7% mit 54,6 Cent je kWh und 33,3% mit 54 Cent je kWh vergütet; die Vergütung beträgt somit: 54,96 Cent) Für Fassadenanlagen gibt es einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 5 Cent. Die Senkung der Mindestvergütung für neue Anlagen (Degression) von 5% pro Jahr wird beibehalten. Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die Dauer von 20 Kalenderjahren zu zahlen. Degression: 5 % jährlich ab 2005, bei Freiflächenanlagen: 6,5 % ab 2006
Auf die weitere Darstellung der Vergütungssätze für Windenergie, Biogas, Wasserkraft, Gruben-, Klär und Deponiegas sowie Geothermie wird aus o.g. Gründen verzichtet. Anm: Als Ingenieurbüro für bau + energiekonzepte sind wir der Meinung, dass das EEG keine Subvention darstellt! (s. Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes). Es führt zwar über ein sogenanntes Umlageverfahren zu einer allgemeinen Belastung der Stromverbraucher von deutlich weniger als 1 €Ct je verbrauchte kWh. Gleichzeitig entlasten diese Technologien unsere Volkswirtschaft, da Allgemeinkosten vermieden werden, eine Nachhaltigkeit gegeben ist, zehntausende von Arbeitsplätzen geschaffen wurden (und weitere geschaffen werden) und Deutschland zum technolgischen Weltmarktführer in diesem Bereich geworden ist! Die Zukunft ist sonnig - 100% erneuerbare Energien! |
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