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Energiesparberatung vor Ort: ein lohnendes Angebot!
Der Staat fördert mit einem Zuschuss Beratungen zum Energieeinsparen in Wohngbäuden die vor 1984 (alte Bundesländer) bzw. vor 1989 (neue Bundesländer) gebaut wurden und zu mehr als 50% ihrer Fläche zu Wohnzwecken genutzt wird. Beratung lohnt sich! Bei nahezu allen Altbauten (im Sinne des Energieverbrauches können dies durchaus auch erst 20 Jahre alte Häuser sein) ist eine Bewertung des energetischen Standards mit Feststellung der Schwachstellen zu empfehlen. Pauschale Empfehlungen, wie sie oft in Wohnzeitschriften zu lesen sind, wie „zuerst Heizung erneuern und dann neue Fenster“ werden bei weitem nicht jedem Gebäude gerecht. Durch eine eingehende Analyse des Gebäudes durch einen unabhängigen Sachverständigen kann eine Empfehlung für abgestufte Maßnahmen ausgesprochen werden. Dabei werden dann ohnehin erforderliche Erneuerungsmaßnahmen eingearbeitet und die Effizienz berechnet. Weiterhin ist zu beachten, dass unsachgemäß geplante und durchgeführte Dämmmaßnahmen (insbesondere bei Innendämmung und Dachausbauten) zu erheblichen Bauschäden führen können. Die nach Durchführung von Energiesparmaßnahmen zu erwartenden Verbrauchssenkungen können analog den Vorgaben der EnEV berechnet und in einem Energiebedarfsausweis als zu erwartender Jahresenergieverbrauch dokumentiert werden. Ein solcher Ausweis (auch Gebäudeenergiepass genannt) kann auch im Falle eines Verkaufes als wesentlicher Qualitätsbeleg vorgelegt werden. Bei einer Energieberatung wird natürlich nicht nur das Gebäude betrachtet. Auch das spezifische Verbrauchs- und Nutzungsprofil der Bewohner muss hier erfasst und berücksichtigt werden, da durch das Verhalten der Bewohner hohe Differenzen im Verbrauch auftreten können. 1. Energiesparberatung Vor Ort, ein lohnendes Angebot Die staatliche bezuschusste sowie unabhängige Energieberatung im Altbaubestand zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden ist eine wichtige Hilfe für alle Haus- und Wohnungseigentümer, die bereit sind, für Energieeinsparung und Umweltschutz Geld insbesondere in Wärmedämmung, den Austausch ihrer Heizungsanlage und in Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu investieren. 2. Fragen über Fragen! Sie fragen sich, an welcher Stelle und mit welcher Maßnahme wieviel Energie und damit Kosten eingespart werden können und welche Kosten damit verbunden sind? Und lohnt es sich die Fenster auszutauschen oder Außenwände und Dach zu dämmen, eine Solareinlage einzubauen oder gar meine Heizung zu erneuern? Wen frage ich zuerst? Den Tischler, den Dachdecker, den Maurer oder meinen Heizungsbauer? Welche Maßnahme spart die meiste Energie eins und welche lohnt sich? Genau hier bietet Ihnen die staatlich bezuschusste Energiesparberatung vor Ort eine Möglichkeit, unabhängigen Rat einzuholen. Denn die zugelassenen Berater sind unabhängig beratend tätig und sichern Ihnen so ein neutrales Gutachterergebnis. 3. Was wird gefördert? Gefördert wird eine qualifizierte Vor-Ort-Beratung, d.h. die Beratung muss von einem dazu besonders qualifizierten Berater (z.B. Ingenieurin/ Ingenieur oder geprüften Gebäudeenergieberater) vorgenommen werden. Nur der zugelassene Berater ist antragsberechtigt, d.h. nur er kann den Zuschuss abrufen. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben, für Energieversorgungsunternehmen oder in einem Unternehmen tätig sind, das Produkte herstellen, vertreiben oder Anlagen errichten oder vermieten, die bei Energiesparinvestitionen im Heizungs- und Gebäudebereich verwendet werden sowie Provisionen von solchen Unternehmen fordern oder empfangen, in einem Unternehmen tätig sind, das Leistungen im Bereich der Gebäudesanierung anbietet (z.B. Bauträger) und einen Handwerksbetrieb führt, daran beteiligt oder bei einem solchen beschäftigt ist. Die Beratung muss anbieterunabhängig erfolgen. Bei der Aufbereitung und Auswertung der erforderlichen Daten soll der Berater möglichst ein computergestütztes Rechenprogramm verwenden. Förderungsfähig ist diese Beratung nur dann, wenn sie sich umfassend auf den baulichen Wärmeschutz, die Heizungsanlagen-Technik sowie die Nutzung erneuerbarer Energien bezieht. Weitere Förderungs-Voraussetzungen sind, dass die Gebäude, auf die sich die Beratung beziehen soll,
4. Wer wird gefördert? Anspruch auf eine Energieberatung vor Ort haben grundsätzlich alle Gebäude- und Wohnungseigentümer, sofern sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht. Die Letztgenannten haben diesen Anspruch allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die zu einer ordnungsgemäßen Beratung erforderlichen Daten über den Zustand der Heizungsanlage und die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes erhoben werden können. Die Anspruchsberechtigten können natürliche oder juristische Personen sein. Auch rechtlich selbständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschl. der Wohnungswirtschaft) und des Agrarbereichs sind anspruchsberechtigt, sofern ihre Umsätze im Geschäftsjahr vor der Antragstellung die Höhe von 43 Mio.€ bei Gewerbebetrieben respektive 1 Mio. € bei Agrarbetrieben nicht überschritten haben. Anspruchsberechtigt sind ferner alle Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Von der Förderung ausgeschlossen sind grundsätzlich alle Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind. Selbstverständlich sind von der Förderung auch alle Objekte ausgeschlossen, die in den letzten acht Jahren bereits Gegenstand einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Vor-Ort-Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung waren. 5. Die Kosten der Vor-Ort-Beratung? Eine detaillierte und arbeitsaufwändige Beratung durch qualifizierte Spezialisten gibt es nicht umsonst. Da eine vernünftige und sparsame Energieverwendung aber auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt, beteiligt sich der Staat mit einem Zuschuss an den Beratungskosten. Die Höhe bemisst sich nach dem „Objekttyp“. Dieser wiederum wird durch die Anzahl der Wohneinheiten bestimmt. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nichtrückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Ausgaben für die Beratung (Beratungshonorar); das Beratungshonorar schließt die notwendigen Ausgaben und gegebenenfalls die Reisekosten des Beraters ein. Die maximale Höhe des Beratungskosten-Zuschusses bei den jeweiligen Anzahl der Wohneinheiten können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Hierzu noch einige Erläuterungen:
6. Die drei Phasen der Energiesparbratung Vor Ort Der Berater schließt mit Ihnen einen Vertrag (BAFA-Formular), in dem die drei Phasen der Beratung festgeschrieben sind. In diesem „Dienstvertrag über eine Energieberatung“ verpflichtet sich der Berater, den Ist-Zustand des Gebäudes bzw. der Wohnung an Ort und Stelle zu erfassen, insbesondere den bautechnischen und –physikalischen soundwie die heizungstechnischen Gegebenheiten sowie
Sie als Beratungsempfänger/in verpflichten sich, dem Berater, soweit vorhanden, die kompletten Baugenehmigungsunterlagen sowie alle Ausführungszeichnungen zur Verfügung zu stellen. Phase 1: Die Erhebung des Ist-Zustandes Aufgabe des Beraters ist es, den energetischen Ist-Zustand sowohl des Gebäudes als auch der Heizungsanlage darzustellen und auszuwerten. Zweck der Erhebung ist es, alle energetischen Schwachstellen an Gebäudehülle und Heizungsanlage aufzuspüren und aufzulisten. Zunächst hat der Berater die allgemeinen Gebäude-Daten zu notieren: Haustyp und Baujahr, Zahl der Wohneinheiten, Größe der beheizbaren Wohnfläche. Dann muss er die Gebäude wärmetechnisch einstufen, und zwar getrennt für Außenwandflächen, Dachflächen, Fensterflächen, Außenflächen beheizter Dach- und Kellerräume, Innnewände zu unbeheizten Gebäudebereichen, offensichtliche Wärmebrücken (Balkonplatte, Rolladen-Kästen, Heizkörpernischen, Gebäudeecken etc.) Die wärmeschutztechnische Einstufung der Gebäudehülle ist wichtig für die genaue Ermittlung des Wärmebedarfs. Sie bildet die Grundlage für eine differenzierte, auch Teilflächen berücksichtigende Auswahl der zu empfehlenden Energiesparmaßnahmen. Ferner muss der Berater genaue Angaben über das Volumen des Gebäudes machen. Diese Angaben dienen dazu, den Lüftungswärme-Bedarf des Hauses zu ermitteln. Dabei sind auch offensichtliche Lüftungswärmeverluste (z.B. durch undichte Fenster, Türen, ausgebaute Dächer, Verbrennungsluftversorgung von Kachel- oder Kaminöfen aus beheizten Räumen etc.) zu erfassen und auszuweisen. Schließlich muss der Berater noch den Ist-Zustand der Heizungsanlage selbst erfassen. Dazu gehören neben den Grunddaten der Anlage (Typ, Nenn-Leistung, Wirkungsgrad etc.) die Daten über den Wärme-Erzeuger (mindestens entsprechend Schornsteinfeger-Protokoll) sowie genaue Angaben über die bisherigen Energie-Verbräuche, den Zustand der Abgasanlage und des Verteilnetzes, sowie offensichtliche Schwachstellen im gesamten Heizungssystem inklusive ihrer Steuer- und Regelungstechnik.
Phase 2: Der Beratungsbericht. Nach der Analyse des Ist-Zustands fertigt der Berater einen schriftlichen Beratungsbericht an, der folgende Punkte enthält:
Phase 3: Das persönliche Beratungsgespräch. Zu den vertraglichen Pflichten des Beraters gehört es, dem „Beratungsempfänger“, also Ihnen, den Beratungsbericht auszuhändigen und den Inhalt in einem persönlichen Abschlussgespräch zu besprechen. Bei diesem Gespräch geht es vor allem darum, die vorgeschlagenen Energiesparmaßnahmen im Einzelnen zu erörtern. Aufgabe des Beraters ist es zum Beispiel, Ihnen konkrete Tipps zu geben, wie Sie die Vorschläge am besten (und kostengünstigsten) umsetzen können. Der Berater soll Sie auch auf Förderprogramme aufmerksam machen und Ihnen die entsprechenden Ansprechpartner benennen. Ferner soll er ausführlich auf Ihre Fragen eingehen und Ihnen behilflich sein, wenn Sie zum Beispiel eine Erweiterung des Maßnahmen-Katalogs wünschen. Der schriftliche Beratungsbericht wird Ihnen in einem persönlichen Abschlussgepräch erläutert und dabei die vorgeschlagenen Maßnahmen im Objekt erklärt. Hierbei werden Ihnen auch individuelle Möglichkeiten zur Nutzung von Förderprogrammen aufgezeigt. 7. Anträge und Verfahren Den Antrag auf einen Zuschuss zur Vor-Ort-Beratung und die Abwicklung übernimmt der Berater. Er reicht vor Beginn der Beratung den Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn ein. Dort wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über den Antrag entschieden. |
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