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Die Rechtslage - Ansprüche und Schutz vor Haftung Drucken E-Mail
Luftdichtheit ist Ihr gutes Recht!
Die dauerhafte luftdichte Ausführung von Bauteilen und Anschlüssen entsprechend dem Stand der Technik wird in der DIN 4108 schon seit Anfang der achtziger Jahre gefordert. Die DIN 4108-7 nennt ebenso wie die EnEV entsprechende zahlenmäßige Anforderungen. Daher sind luftdichte Bauteile unaufgefordert von Handwerkern und Architekten zu planen und auszuführen.  

Bei erstmaligen Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen im Gebäudebestand wird von der EnEV ebenfalls eine dauerhaft luftdichte Ausführung verlangt. Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden sind nach DIN EN 13829 durchzuführen.

Die DIN 4108-7 legt die n-50-Werte (Luftwechselhäufigkeit pro Stunde bei 50 Pa Druckdifferenz) für die Luftdichtheit der Gebäudehülle fest. Bei neu erstellten Gebäuden mit natürlicher Lüftung (Fenster) ist ein Wert kleiner 3/Stunde und bei Einbau einer kontrollierten Wohnraumlüftung ein Wert kleiner 1,5/ Stunde einzuhalten (gemessenes Gebläsefördervolumen/ beheiztem Raumluftvolumen.). Mit der DIN 4108-7 ist die Luftdichtheit Stand der Technik und mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 08.07.1998 wurde die BlowerDoor - Messung als Regel der Technik anerkannt. Ungenügende Luftdichtung ist ein verdeckter Mangel! Durch eine BlowerDoor-Prüfung kann sich der Auftraggeber von der Mängelfreiheit der erbrachten Leistung gemäß DIN 4108-7 Überzeugen. Eine BlowerDoor-Messung bescheinigt dem Bauherrn die Bauqualität, dem Architekten die richtige Planung und dem Handwerker die korrekte Bauausführung.
 

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